
Die Polizei ist gesetzlich dazu verpflichtet einem "Betroffenen" über seine Verfahrensrechte zu informieren. Diese Informationen werden ihm in der sog. Belehrung mitgeteilt.
Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!
Folgende Belehrungen werden unterschieden:
Bei den aufgeführten Formulierungen handelt es sich lediglich um Beispiele für die sogenannte „Bußgeldbelehrung“!
Die Vorschriften zur Anhörung des Betroffenen ergeben sich grundsätzlich aus dem Ordnungswidrigkeitengesetz, namentlich aus dem § 55. Allerdings verweist dieser lediglich (mit ein paar einschränkenden Bemerkungen) auf die Vorschriften der StPO.
Folgende Elemente der Betroffenenbelehrung sind zu unterscheiden:
Tatvorwurf
Dem Betroffenen ist darzulegen, welche Tat ihm zur Last gelegt wird. Es ist nicht erforderlich die genauen §§ zu nennen. Z.B.:
"Sie haben während der Fahrt ein Mobiltelefon benutzt. Das ist nicht erlaubt und stellt sich als Ordnungswidrigkeit dar. Sie sind somit Betroffener dieser Ordnungswidrigkeit."
Aussageverweigerungsrecht
Der Betroffene muss sich nicht selbst belasten. Sog. nemo-tenetur-Prinzip.
Nicht zu verwechseln mit dem Auskunfts- oder Zeugnisverweigerungsrecht!
Der Betroffene hat jedoch in jedem Fall seine Personalien gem. § 111 OwiG anzugeben.
"Es steht Ihnen frei sich zum Tatvorwurf zu äußern, Sie müssen sich insbesondere nicht selbst belasten."
Hinweis auf Rechtsbeistand
kann nach dem Wortlaut des § 55 OwiG unterbleiben. D.h. er muss nicht gebracht werden, es ist allerdings nicht falsch den Hinweisdennoch zu geben.
"Darüber hinaus haben Sie die Möglichkeit jederzeit einen Verteidiger zu befragen".
Möglichkeit der schriftlichen Äußerung
Der Betroffene kann sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich äußern.
"Sie haben des weiteren die Möglichkeit sich auch zu einem späteren Zeitpunkt schriftlich zu äußern".
Der Betroffene ist zu fragen, ob er die Belehrung verstanden hat bzw. ihr folgen konnte. Eine nicht verstandene Belehrung kann zu Beweisverwertungsverboten führen!
Ob der Betroffene der deutschen Sprache mächtig ist, sollte i.d.R. bereits vor Beginn der Belehrung geklärt werden/worden sein. Gemeint ist daher vielmehr, ob der Betroffene der Belehrung geistig ("intelligent, reif...") und körperlich ("nüchtern, klar...") folgen konnte.
"Haben Sie die Belehrung verstanden?"
Frage nach Äußerungswille / bzw. Frage(n) stellen
Nach erfolgter Belehrung ist es dann selbstverständlich auch zulässig gezielt Fragen zur Sachverhaltsklärung zu stellen!
"Wie wollen Sie es halten? Wollen Sie sich äußern?"
Elemente der Beschuldigtenbelehrung: