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Kosten

Einkommens-Freibeträge / Schonvermögen

Einkommens-Freibeträge 2023:

Seit dem 1.1.2023 sind neue Beträge für die Prozesskostenhilfe (PKH) maßgebend. Sie sind nach § 115 I S. 3 Nr. 1b und Nr. 2 sowie S. 5 ZPO vom Einkommen der Partei abzusetzen und betragen nun

für Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen (§ 115 I S. 3 Nr. 1b ZPO), 251 Euro,

für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner (§ 115 I S. 3 Nr. 2a ZPO), 552 Euro,

für jede weitere Person, der die Partei auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht Unterhalt leistet, in Abhängigkeit von ihrem Alter (§ 115 I S. 3 Nr. 2b ZPO):
a) Erwachsene 442 Euro (Regelbedarfsstufe 3),
b) Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres 462 Euro (Regelbedarfsstufe 4),
c) Kinder vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 383 Euro (Regelbedarfsstufe 5),
d) Kinder bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres 350 Euro (Regelbedarfsstufe 6).

Die vollständige Prozesskostenhilfebekanntmachung 2023 finden Sie im Bundesgesetzblatt.

Schonvermögen:

Das Schonvermögen beläuft sich beim Anspruch auf Prozesskostenhilfe in der Regel auf eine selbstbewohnte Immobilie, Vermögen für Berufsausübung und Altersvorsorge sowie Barbeträge oder sonstige Geldwerte in Höhe von 5.000 Euro für jede volljährige oder alleinstehende minderjährige Person.