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Erbrecht Bochum

Testierfähigkeit

Im Vorfeld der Testamentserrichtung stellt sich im Erbrecht die wesentliche Frage nach der Testierfähigkeit.

Testierfähigkeit ist die Fähigkeit ein Testament rechtswirksam zu errichten. Testierfähig zu sein bedeutet, mindestens das 16. Lebensjahr vollendet zu haben. Ein Testament kann dann ohne Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters erstellt werden. Die Person muss sich ebenfalls darüber im Klaren sein, welche Tragweite und Auswirkungen/Konsequenzen ihre Entscheidungen haben kann. Liegt eine krankhafte Störung der Geistestätigkeit vor, so ist diese Person nicht testierfähig. Bei der Aufsetzung der letztwilligen Verfügung sollten zudem Ort und Datum vermerkt werden. Dies kann bei späterer Testierunfähigkeit dabei helfen, herauszufinden, ob zum Zeitpunkt der Testamentserstellung noch Testierfähigkeit bestand.

Wird zu einem späteren Zeitpunkt nachgewiesen, dass der Erblasser beim Aufsetzen seines letzten Willens testierunfähig war, ist das Testament ungültig.

Mit 16 Jahren ist die Person jedoch nur beschränkt testierfähig. Sie verfügt nicht über die Testierfreiheit, welche mit der Volljährigkeit eintritt. Es kann also kein eigenhändiges Testament errichtet werden, sondern nur ein öffentliches Testament gemäß § 2247 BGB.

Die Testierfähigkeit muss der Notar in einem kurzen Vermerk in die Urkunde aufnehmen.

Sollte ein Erblasser an Altersschwäche oder geistige Krankheit gelitten haben, müssen z.B. gesetzliche Erben die Testierunfähigkeit beweisen. Dies kann mit Hilfe eines Anwalts erfolgen. Die Testierfähigkeit ist aber oftmals nicht direkt zu erkennen. Ob eine Person testierfähig ist oder nicht, muss in Zweifelsfällen ein medizinisches Gutachten klären.

Ein gerichtliches Verfahren, um die Testierfähigkeit zu Lebzeiten festzustellen, ist unzulässig und wird durch die Gerichte geblockt.

Ein medizinisches Gutachten kann ein Psychiater oder ein Neurologe erstellen. Andere Ärzte wie beispielsweise Allgemeinärzte oder Internisten sind für die Aufgabe des Sachverständigen nicht geeignet – sie können allerdings als Zeugen aussagen.

Auch wenn eine Person laut medizinischem Gutachten testierunfähig ist, entscheidet letztlich das örtliche Nachlassgericht über die Testierfähigkeit der betroffenen Person. Eine medizinische Einschätzung kann das Urteil also beeinflussen, aber nicht festlegen.

Wird der letzte Wille mithilfe eines Notars angefertigt, so muss dieser sich davon überzeugen, dass bei der Erstellung die Testierfähigkeit beim Erblasser vorliegt. Dies geschieht üblicherweise in einem Gespräch und muss anschließend schriftlich in der letztwilligen Verfügung festgehalten werden. Wird die Testierfähigkeit des verstorbenen Erblassers angezweifelt, prüft das Nachlassgericht den Fall. Um eine mögliche Testierunfähigkeit nachzuweisen, zieht das Gericht einen Sachverständigen hinzu. Dieser stellt in zwei Schritten fest, ob der Erblasser testierfähig war:

  1. Er prüft, ob der Erblasser an einer Krankheit litt.
  2. Er stellt fest, ob dadurch seine freie Willensbildung beeinträchtigt wurde.

Das Gericht entscheidet auf Grundlage der Einschätzung des Sachverständigen, ob die betroffene Person testierfähig war und ihr letzter Wille rechtskräftig ist.

Dafür werden neben medizinischen Gutachten auch Zeugen zu Verhaltensweisen des Erblassers befragt. Auch die Krankenakten des Erblassers können Aufschluss über mögliche krankheitsbedingte Beeinträchtigungen geben.

Solch eine gerichtliche Begutachtung des Erblassers durch das Nachlassgericht darf nicht zu dessen Lebzeiten durchgeführt werden.